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   VG Wiesbaden, 24.07.2018 - 7 K 121/14.WI   

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VG Wiesbaden, 24.07.2018 - 7 K 121/14.WI (https://dejure.org/2018,64296)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 24.07.2018 - 7 K 121/14.WI (https://dejure.org/2018,64296)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 24. Juli 2018 - 7 K 121/14.WI (https://dejure.org/2018,64296)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (z. B. Apotheker, Architekten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) einschließlich Abgabenrecht der berufs- und wirtschaftsständischen Körperschaften.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Wiesbaden, 24.07.2018 - 7 K 121/14
    Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist aber nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, 1 BvR 419/81).

    Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, 1 BvR 419/81).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, beansprucht das Grundrecht der Berufsfreiheit Geltung auch für die Durchführung berufsbezogener Abschlussprüfungen und ist der insoweit gewährleistete Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens zu bewirken (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - BVerfGE 84, 59 und vom selben Tag - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 ).

    Wegen der Intensität, mit der solche Prüfungen in die Freiheit der Berufswahl eingreifen, und weil der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle - vor allem wegen der unabdingbaren Entscheidungsfreiräume der Prüfer in Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen - Grenzen gesetzt sind, bedarf es einer objektivitäts- und neutralitätssichernden Gestaltung des Bewertungsverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46).

    Dieses Erfordernis wird zusätzlich dadurch untermauert, dass die Bürger allgemein - als Kern grundrechtlicher Verfahrensgarantien - über die Möglichkeit verfügen müssen, ihren Standpunkt wirksam vertreten und Einwände gegen das Verwaltungshandeln wirksam vorbringen zu können, speziell bei Staatsprüfungen der Kandidat jedoch meist erst nach Erlass des Prüfungsbescheides in ausreichendem Umfang erfährt, wie seine Leistungen im Einzelnen bewertet worden und welche Erwägungen dafür maßgebend gewesen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46 und vom selben Tag - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - a.a.O. S. 72 f.).

    Vor diesem Hintergrund besteht ein grundrechtlich fundierter Anspruch von Prüflingen, bereits im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens ihre Einwände gegen die Bewertungen der Prüfer vorzubringen, um deren wirksame Nachprüfung zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46).

    In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben (BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, 1 BvR 419/81).

    Zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen dürfen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen (BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, 1 BvR 419/81).

    Der Prüfling muss also auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen (BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, 1 BvR 419/81).

  • VGH Hessen, 29.04.2010 - 8 A 3247/09

    Rüge der Bewertung einzelner Prüfungsteile; Abgrenzung von Mängeln im

    Auszug aus VG Wiesbaden, 24.07.2018 - 7 K 121/14
    Der durch einen Fehler im Prüfungsverfahren belastete Prüfling hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung, der regelmäßig durch die Wiederholung der Prüfung (Neuprüfung) erfüllt wird (Hess. VGH, Urt. v. 29.04.2010 - 8 A 3247/09 , juris, Rn. 29 ).

    Hingegen sind Mängel bei der Bewertung von erbrachten Prüfungsleistungen grundsätzlich durch eine erneute Bewertung seitens der zuständigen Prüfer zu beheben (Hess. VGH, Urt. v. 29.04.2010 - 8 A 3247/09 , juris, Rn. 29 ).

    Mängel im Prüfungsverfahren sind solche, die den Sinn des rechtlich geordneten Prüfungsverfahrens verletzen, alle Prüflinge gleichermaßen in die Lage zu versetzen, ihre Leistungsfähigkeit bestmöglich in die von ihnen abverlangte Prüfungsleistung umzusetzen (vgl. dazu und zum Folgenden Hess. VGH, Urt. v. 29.04.2010 - 8 A 3247/09 , juris, Rn. 32 ).

    anerkannt (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 29.04.2010 - 8 A 3247/09 , juris, Rn. 33 ).

    Während Mängel im Prüfungsverfahren unverzüglich gegenüber der Behörde oder dem Prüfer gerügt werden müssen, andernfalls sie im gerichtlichen Streitverfahren ausgeschlossen sind, können Bewertungsmängel vor Gericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz geltend gemacht werden (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 29.04.2010 - 8 A 3247/09 , juris, Rn. 29 m.w.N.).

    Die Pflicht zur rechtzeitigen Rüge von Fehlern im Prüfungsverfahren rechtfertigt sich aus der Wahrung der Chancengleichheit für die anderen Prüflinge (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG) und der Möglichkeit für die Prüfungsbehörde, den festgestellten Mangel zeitnah zu korrigieren oder zumindest zu kompensieren (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 29.04.2010 - 8 A 3247/09 , juris, Rn. 30 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.1993 - 15 A 1163/91

    Prüfung ohne Vorbehalt; Befangenheit des Prüfers; Anlaß zur Befangenheit des

    Auszug aus VG Wiesbaden, 24.07.2018 - 7 K 121/14
    Ein solches Verhalten muss unter den vom Prinzip der Chancengleichheit geprägten Prüfungsbedingungen die rechtliche Unerheblichkeit der nachträglich erhobenen Befangenheitsrüge zur Folge haben (vgl. OVG NRW, Urt. v. 23.02.1993 - 15 A 1163/91, juris, Rn. 28).

    Von dem Prüfling, der schon vor der Prüfung Anlass hat, eine Befangenheit des Prüfers zu befürchten, muss im Regelfall erwartet werden, dass er dies geltend macht, bevor er sich der Prüfung stellt, jedenfalls aber bevor er deren Ergebnis erfährt (OVG NRW, Urt. v. 23.02.1993 - 15 A 1163/91, juris, Rn. 30).

    Unterzieht er sich der Prüfung ohne Vorbehalt, so verbietet es die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Prüflinge, ihm auf die erst nachträglich erhobene Befangenheitsrüge hin eine zusätzliche Prüfungschance einzuräumen (OVG NRW, Urt. v. 23.02.1993 - 15 A 1163/91, juris, Rn. 32).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus VG Wiesbaden, 24.07.2018 - 7 K 121/14
    In Anknüpfung an diese Verfassungsrechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - (BVerwGE 92, 132 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 262) ausgesprochen, dass das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren zur Überprüfung der Einwände des Prüflings "einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte (darstellt) und damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (erfüllt)".

    Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG, Urt. v. 24.02.1993, 6 C 35/92).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus VG Wiesbaden, 24.07.2018 - 7 K 121/14
    Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, beansprucht das Grundrecht der Berufsfreiheit Geltung auch für die Durchführung berufsbezogener Abschlussprüfungen und ist der insoweit gewährleistete Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens zu bewirken (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - BVerfGE 84, 59 und vom selben Tag - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 ).

    Dieses Erfordernis wird zusätzlich dadurch untermauert, dass die Bürger allgemein - als Kern grundrechtlicher Verfahrensgarantien - über die Möglichkeit verfügen müssen, ihren Standpunkt wirksam vertreten und Einwände gegen das Verwaltungshandeln wirksam vorbringen zu können, speziell bei Staatsprüfungen der Kandidat jedoch meist erst nach Erlass des Prüfungsbescheides in ausreichendem Umfang erfährt, wie seine Leistungen im Einzelnen bewertet worden und welche Erwägungen dafür maßgebend gewesen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46 und vom selben Tag - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - a.a.O. S. 72 f.).

  • BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96

    Korrekturfehler bei Prüfungen; Bewertungsfehler bei Prüfungen; Kausalität eines

    Auszug aus VG Wiesbaden, 24.07.2018 - 7 K 121/14
    Die Gerichte dürfen bei der Überprüfung der Bewertungen verschiedene Aufgaben, die gestellt worden sind, weder untereinander gewichten, den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnen, die Qualität einer Darstellung würdigen oder aber Stärken und Schwächen in der Bearbeitung bzw. die Bedeutung eines Mangels gewichten (BVerwG, Urt. v. 12.11.1997, 6 C 11.96).

    Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend determinierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als "brauchbar" zu bewerten ist (BVerwG, Urt. v. 12.11.1997, 6 C 11.96).

  • VGH Hessen, 21.05.2012 - 9 A 1156/11

    Neubewertung einer Klausur im zweiten juristischen Staatsexamen; Befangenheit des

    Auszug aus VG Wiesbaden, 24.07.2018 - 7 K 121/14
    Dies ist objektiv, wenngleich aus dem Gesichtswinkel eines Prüflings, zu beurteilen (vgl. dazu und zum Folgenden Hess. VGH, Urt. v. 21.05.2012 - 9 A 1156/11 , juris, Rn. 36 ff.).

    Etwas Anderes gilt indes, wenn von der Befangenheit der alten Prüfer auszugehen ist (vgl. dazu und zum Folgenden Hess. VGH, Urt. v. 21.05.2012 - 9 A 1156/11 , juris, Rn. 36 ff.).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

    Auszug aus VG Wiesbaden, 24.07.2018 - 7 K 121/14
    Wird ein Bewertungsfehler festgestellt, gebietet es der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), dass eine gebotene Neubewertung einer Prüfungsleistung in aller Regel von den Prüfern oder dem Prüfungsausschuss vorgenommen wird, die die beanstandete frühere Bewertung vorgenommen haben (BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 - 6 C 38/92, juris, Rn. 20).
  • BVerwG, 09.10.2012 - 6 B 39.12

    Prüfungsrecht; Überdenken der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen eines

    Auszug aus VG Wiesbaden, 24.07.2018 - 7 K 121/14
    Insoweit macht sich das erkennende Gericht zunächst folgende Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu eigen (NVwZ-RR 2013, 44):.
  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92

    Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von

    Auszug aus VG Wiesbaden, 24.07.2018 - 7 K 121/14
    Die Unterscheidung zwischen Mängeln im Prüfungsverfahren einerseits, d.h. in dem Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings, und Bewertungsmängeln andererseits, d.h. Fehlern im Verfahren oder im Inhalt der Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen, entspricht gefestigter Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 22.06.1994 - 6 C 37.92 = BVerwGE 96, 126 ff.).
  • BVerwG, 30.06.1994 - 6 C 4.93

    Notwendigkeit eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bei Einwendungen gegen

  • BVerfG, 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bewertung von Prüfungsleistungen

  • FG Hamburg, 28.01.2004 - V 138/03

    Steuerberaterprüfung

  • OVG Saarland, 29.07.2015 - 2 A 359/14

    Anfechtung einer Prüfungsentscheidung

  • OVG Hamburg, 18.11.2010 - 3 Bs 206/10

    Genehmigungsfiktionseintritt bei Genehmigungsantrag gem. PBefG § 15 Abs 1 S 2;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2015 - 13 B 875/15

    Zuverlässigkeit im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr

  • VGH Hessen, 26.11.2020 - 7 A 2482/17

    Anerkennung als Prüfingenieur (Prüfberechtigter und Prüfsachverständiger) für

  • VG Wiesbaden, 27.07.2012 - 7 K 574/11

    Niederlassung als Voraussetzung für eine Anerkennung nach § 9 Hessische

  • VG München, 09.03.1998 - M 3 K 96.6744
  • VGH Hessen, 26.11.2020 - 7 A 2482/17

    Anerkennung als Prüfingenieur (Prüfberechtigter und Prüfsachverständiger) für

    Da der Kläger die Geeignetheit der Prüfungsaufgaben im Ganzen grundsätzlich nicht infrage stelle, sondern Fehler in der Musterlösung und der darauf basierenden Bewertung seiner Prüfungsleistung beanstande, seien die Erkenntnisse aus dem in einem ähnlich gelagerten Verfahren durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden ( 7 K 121/14.WI ) eingeholten Sachverständigengutachten vom 4. August 2016 des Prof. Dipl.-Ing.

    Der Beklagte teile auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts Kassel, wonach jedenfalls die Beweisfrage Nr. 2 ("Waren die Prüfungsaufgaben geeignet, geeignete von ungeeigneten Prüfungskandidaten zu unterscheiden?") im Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ( 7 K 121/14.WI ) in einem ähnlich gelagerten Verfahren für das vorliegende von Bedeutung sei.

  • VG Kassel, 18.01.2022 - 3 K 3788/17

    Überdenkungsverfahren nach HPPVO, Kostenaufhebung bei anwaltlich vertretenem

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Fiktion des § 6 Abs. 3 HPPVO (für einen vergleichbaren Fall auch VG Wiesbaden, Urt. v. 24.07.2018, 7 K 121/14.WI , BeckRS 2018, 54307 Rn. 76).
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